Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der cobutlers Gebäudereinigung, Inhaber Daniel Esau-Holzapfel, Ortenburgerring 13, 84140 Gangkofen (nachfolgend „Auftragnehmer“). Sie gelten für sämtliche Reinigungs- und Serviceleistungen gegenüber dem Auftraggeber.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss & Art der Leistung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote beruhen auf den vom Auftraggeber gemachten Angaben sowie – soweit erfolgt – einer Besichtigung des Objekts.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot/den Auftrag schriftlich, in Textform (z. B. E-Mail) oder durch Unterzeichnung annimmt oder eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn erhalten hat. Auch die widerspruchslose Entgegennahme der Leistung gilt als Annahme.
(3) Die Leistungen werden im vereinbarten Umfang gemäß Angebot/Auftrag erbracht. Auftragsänderungen oder -erweiterungen sind nur verbindlich, wenn sie von einer hierzu berechtigten Person des Auftragnehmers schriftlich, in Textform oder ausnahmsweise mündlich bestätigt werden. Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert vergütet.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu reinigenden Flächen und Räume zum vereinbarten Termin zugänglich und frei zugänglich sind. Erforderliche Schlüssel, Zugangsmittel, Zufahrten oder Codes sind rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Der Auftraggeber stellt – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – kostenfrei Strom und Wasser sowie bei Bedarf abschließbare Abstellmöglichkeiten für Geräte und Material zur Verfügung.
(3) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert auf Besonderheiten, Gefahrenquellen sowie auf empfindliche, hochwertige oder beschädigte Flächen, Materialien und Gegenstände hin. Unterbleibt ein solcher Hinweis, haftet der Auftragnehmer nicht für hierauf zurückzuführende Schäden (vgl. § 8).
(4) Kann eine Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise erbracht werden (z. B. fehlender Zugang, blockierte Flächen, nicht bereitgestellte Medien), gilt die Leistung als erbracht und ist zu vergüten. Entstehende Mehraufwände und vergebliche Anfahrten werden gesondert berechnet.
§ 4 Besonderheiten der Bau- und Bauendreinigung (parallele Gewerke)
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu reinigenden Bereiche zum vereinbarten Reinigungstermin von anderen Gewerken geräumt und die Arbeiten dort abgeschlossen sind. Sind während der Reinigung weitere Handwerker oder Dritte im Objekt tätig oder werden gereinigte Bereiche anschließend erneut verschmutzt, besteht kein Anspruch auf kostenfreie Nachreinigung.
(2) Erneute Verschmutzungen durch nachfolgende oder parallel arbeitende Gewerke, Materialanlieferungen, Möbeltransporte oder Witterung berechtigen den Auftragnehmer zur gesonderten Abrechnung der zusätzlichen Reinigung nach Aufwand.
(3) Verzögert sich der Reinigungsbeginn aus bauseitigen Gründen (z. B. nicht abgeschlossene Vorgewerke), ist der Auftragnehmer berechtigt, den Termin zu verschieben; hierdurch entstehende Wartezeiten oder vergebliche Anfahrten sind zu vergüten.
§ 5 Abnahme
(1) Bei einmaligen Werkleistungen (z. B. Bau- und Bauendreinigung, Grundreinigung) erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme, möglichst gemeinsam vor Ort. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von drei Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung abzunehmen.
(2) Erscheint der Auftraggeber zu einem vereinbarten Abnahmetermin nicht oder erhebt er nicht innerhalb von drei Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich oder in Textform begründete Einwände, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt mit der Ingebrauchnahme der gereinigten Flächen.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Unterhaltsreinigung) gilt die jeweilige Leistung als vertragsgerecht erbracht und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Leistungserbringung – schriftlich oder in Textform Mängel anzeigt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels sind dabei konkret zu beschreiben.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 6 Gewährleistung & Mängelrügen
(1) Werden berechtigt Mängel gerügt, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung (Nachbesserung) innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel und Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Informationen über Art und Beschaffenheit der Flächen und Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt (§ 3 Abs. 3), keine ausreichenden Vorkehrungen für Zugänglichkeit und Erreichbarkeit getroffen (§ 3 Abs. 1) oder gereinigte Bereiche durch Dritte erneut verschmutzt hat (§ 4).
(3) Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie dem Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen. Bei nur geringfügigen Mängeln besteht kein Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht.
§ 7 Aufmaß
(1) Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße werden gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks ermittelt.
(2) Widerspricht der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich, gelten die Maße als anerkannt.
(3) Werden zugrunde gelegte Maße nachträglich als unrichtig festgestellt, gelten die gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
(1) Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen des Auftragnehmers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung. Ein Versicherungsnachweis wird auf Wunsch vorgelegt.
(2) Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis, spätestens innerhalb von drei Werktagen, schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Für nicht rechtzeitig gemeldete Schäden entfällt die Haftung, soweit dem Auftragnehmer durch die verspätete Meldung die Schadensfeststellung oder -minderung unmöglich gemacht wird.
(3) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Eine Haftung für das Abhandenkommen von Geld, Wertsachen oder sonstigen nicht ausdrücklich in Verwahrung genommenen Gegenständen ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
§ 9 Preise
(1) Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderung ändern sich die Preise entsprechend.
(2) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Bei Dauerschuldverhältnissen (wiederkehrende Leistungen) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen angemessen anzupassen, insbesondere bei Änderungen der Lohn-, Material- oder Energiekosten. Der Auftraggeber kann im Falle einer Erhöhung von mehr als 10 % das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.
§ 10 Zahlungsbedingungen & Verzug
(1) Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
(2) Monatspauschalen sind spätestens am letzten Tag des laufenden Monats fällig.
(3) Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Es werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet (gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB, gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, einschließlich der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gegenüber Unternehmern, bleibt vorbehalten.
(4) Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 11 Sicherheitseinbehalt
(1) Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 12 Laufzeit & Kündigung wiederkehrender Leistungen
(1) Verträge über wiederkehrende Reinigungsleistungen werden – sofern nicht anders vereinbart – auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Wir verzichten bewusst auf lange Mindestlaufzeiten.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug ist oder wiederholt gegen Mitwirkungspflichten verstößt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform oder Textform.
§ 13 Termine, Stornierung & Annahmeverzug
(1) Vereinbarte Termine sind verbindlich. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für eine Einmalleistung weniger als 48 Stunden vorher ab oder ist die Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchführbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen Aufwand, mindestens jedoch 50 % der vereinbarten Vergütung als Ausfallpauschale zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(2) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, schuldet er die vereinbarte Vergütung; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
§ 14 Personal & Abwerbeverbot
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von zwölf Monaten nach Vertragsende keine beim Auftragnehmer beschäftigten oder für ihn tätigen Personen abzuwerben oder ohne Zustimmung zu beschäftigen. Für jeden Fall des Verstoßes wird eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe im Streitfall durch das Gericht überprüft werden kann.
§ 15 Eigentumsvorbehalt an Arbeitsergebnissen
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung bleiben eingebrachte Materialien im Eigentum des Auftragnehmers. Eingesetzte Geräte und Maschinen verbleiben stets im Eigentum des Auftragnehmers.
§ 16 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG) zur Durchführung des Vertragsverhältnisses. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 17 Gerichtsstand & anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
§ 18 Teilunwirksamkeit / Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform oder Textform.
Stand: 06/2026